Satzung des Sportvereins Rot-Weiss Weibersbrunn 1946 e.V.


Inhaltsverzeichnis

 

A) Allgemeines

§ 5 Vereinsämter

§ 4 Geschäftsjahr

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§ 2 Verbandszugehörigkeit

§ 1 Name und Sitz

 

B) Mitgliedschaft im Verein

§ 16 Ehrungen

§ 15 Ausschluss

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 13 Maßregelungen

§ 12 Umlagen

§ 11 Beiträge und Gebühren

§ 10 Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

§ 8 Aufnahmefolgen

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

 

C) Organe des Vereins

§ 27 Ordnungen

§ 26 Ausschüsse

§ 25 Vereinsjugend

§ 24 Kassenprüfer

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

§ 21 Inhalt der Tagesordnung

§ 20 Mitgliederversammlung

§ 19 Gesamtvorstand

§ 18 Vorstand

§ 17 Vereinsorgane

 

D) Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

§ 28 Auflösung des Vereins


A) Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein von 1946 Rot Weiß Weibersbrunn.

Er hat seinen Sitz in Weibersbrunn

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen

 

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und im Bayerischen Fußballverband. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

 

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach $ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.


B) Mitgliedschaft im Verein

 

§ 6 Mitglieder

Der Verein unterscheidet:

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

Außerordentliche Mitglieder sind

a) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Gastmitglieder

Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

 

Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 dieser Satzung.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Wer nicht innerhalb von 4 Wochen eine Ablehnung erhält ist als Mitglied aufgenommen.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

 

§ 8 Aufnahmefolgen

Mit der Aufnahme wird der von der Mitgliederversammlung bestimmte der Mitgliedsbeitrag fällig.

Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rück-sichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sie haben Rederecht.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen.

 

§ 11 Beiträge und Gebühren

Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an speziellen Sportangeboten und Kursen festzulegen. Die Gebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Abteilungs- und Kursordnung regeln.

 

§ 12 Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder- oder einer Investitionsumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.

Die Höhe bzw. der Wert der Sonderumlage – inklusive Mitgliedsbeitrag – ist auf maximal 511 €- pro Jahr beschränkt.

Die Höhe der Investitionsumlage ist auf maximal 2.556 €  bei Einräumung von Raten in gleichmäßiger Höhe über einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt.

§ 11 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

§ 13 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

schriftliche Ermahnung,

schriftlicher Verweis,

angemessene Geldstrafe,

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

 

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 15 Ausschluss

 Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,

c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 16 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.


C) Organe des Vereins

 

§ 17 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

d) die Abteilungen

e) die Ausschüsse

 

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Personalunion ist bei Vorstandsmitgliedern unzulässig.

Abteilungsleiter können in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 18 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Vorständen, welche sich gegenseitig vertreten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Alle vier Vorstände sind allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als 511 € verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss der amtierende Vorstand aus dem Gesamtvorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch einen Nachfolger/in einsetzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann die Position neu zu wählen.

Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

 

§ 19 Gesamtvorstand

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht mindestens aus

a) dem Vorstand (§ 18)

b) dem/ der Abteilungsleiter/in Fußball ( 1. und 2. Mannschaft)

c) den weiteren Abteilungsleiter/in des Vereins

d) solange der Verein ein Sportheim in eigener Regie betreibt, gehört der / die Verantwortliche für das Sportheim dem Gesamtvorstand an.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.

 

Die Abteilungsleiter und der/ die Verantwortliche für das Sportheim werden vom Vorstand ernannt. Die Mitglieder der Abteilungen können einen Abteilungsleiter dem Vorstand vorschlagen. Auf Wunsch des Vorstandes können die Abteilungsleiter von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter abberufen. Die Abteilungsleiter werden vom neu gewählten Vorstand im Rahmen der Mitgliederversammlung, spätestens vier Wochen nach der Neuwahl ernannt. Die Amtszeit der Abteilungsleiter entspricht der des Vorstandes.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.

Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

 

§ 20 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind 4 Wochen vor der Versammlung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weibersbrunn bekannt zu machen.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird dem Mitglied (4 Wochen vor der Versammlung) durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weibersbrunn durch den Vorsitzenden bekannt gemacht.

Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.

Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung – ein stellvertretender Vorsitzen-der leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

 

§ 21 Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen (soweit erforderlich)

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

f) Sonstiges

 

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

Ordentliche Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Sie müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung vor-liegen.

 

§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

 

§ 24 Kassenprüfer

Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 25 Vereinsabteilungen

Mitglieder mit speziellen sportlichen und / oder kulturellen Interessen können sich als Abteilung innerhalb des Vereins organisieren. Zur Bildung einer Abteilung sind mindestens 5 Mitglieder erforderlich. Es genügt die Bekundung der Zugehörigkeit zu einer Abteilung. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Die Mitglieder einer Abteilung können sich eine eigene Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung muss vom Vorstand genehmigt werden. Die Mitglieder einer Abteilung können einen Abteilungsleiter bestimmen. Der Vorstand kann den Abteilungsleiter in den Gesamtvorstand berufen (es gilt § 19 2.)

 

§ 26 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen. § 19 Ziff. 4 der Satzung gilt entsprechend.

 

§ 27 Ordnungen

Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

Die Ordnungen, im Besonderen die Beitrags- und Ehrenordnung, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

Mitglieder von Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Sie muss vom Vorstand genehmigt werden (es gilt § 25).

Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.


D) Schlussbestimmungen

 

§ 28 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 22 der Satzung ist zu beachten.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins (Körperschaft) an die Gemeinde Weibersbrunn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg anzumelden.

 

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 03.04.2015 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald sie beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen ist.

 

Weibersbrunn, den 03.04.2015

 

INFO: die Vereinssatzung befindet sich bzgl. Änderungsinhalte zur Jahresschlussversammlung 2022 derzeit in Prüfung - nach Bewilligung über das Landgericht Aschaffenburg wird die mit Bewilligungsstand überarbeitet Version hier einzusehen sein